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   VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21   

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VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21 (https://dejure.org/2021,17625)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2021 - 6 L 89.21 (https://dejure.org/2021,17625)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 6 L 89.21 (https://dejure.org/2021,17625)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Hiervon gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG nur die Ausnahme, dass vom Wohnraumbegriff Räumlichkeiten ausgenommen sind, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots am 1. Mai 2014 auch entsprechend genutzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 u.a. -, juris Rn. 39).

    Maßgeblich ist damit nicht, ob die Vergabe der Räumlichkeiten durch den Eigentümer eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken darstellt, sondern allein, ob die Räume vom letzten Glied in der Kette etwaiger Vermietungen und Untervermietungen zu gewerblichen oder - wie hier - zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017, a.a.O., juris Rn. 43).

    Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Vorlagen des OVG Berlin-Brandenburg nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (Beschlüsse vom 6. April 2017, a.a.O., juris) meint, eine Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG verletze sie in ihren Grundrechten, dringt sie damit nicht durch.

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Unbeachtlich ist hingegen eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt das Fehlen einer die materiell baurechtmäßige Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, juris Rn. 20; Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 524.17 -, juris).

    So wie es dem Verfügungsberechtigten obliegt, tatsächliche Hindernisse, die einer Wohnnutzung entgegenstehen, "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" zu beheben, ist er zweckentfremdungsrechtlich auch gehalten, die rechtliche Unzulässigkeit des Bewohnens auszuräumen, indem er die ggf. baurechtlich erforderlichen Anträge stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, juris Rn. 20).

    Der Inhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hat auf die Einschlägigkeit des Zweckentfremdungsverbots mithin keinen Einfluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105/83 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 55.85

    Prüfungsbefugnis der Baubehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Eine darüber hinausgehende verbindliche Aussage etwa über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung des Sondereigentums enthält die Bescheinigung von Gesetzes wegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55/85 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Dem Tatbestandsmerkmal der objektiven Eignung in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG liegt die Einsicht zu Grunde, dass die Rechtsordnung eine Wohnnutzung nicht zugleich für (bebauungsrechtlich) unzulässig und dennoch (zweckentfremdungsrechtlich) geboten erklären kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Unbeachtlich ist hingegen eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt das Fehlen einer die materiell baurechtmäßige Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, juris Rn. 20; Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 524.17 -, juris).
  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 524.17
    Auszug aus VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21
    Unbeachtlich ist hingegen eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt das Fehlen einer die materiell baurechtmäßige Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, juris Rn. 20; Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 524.17 -, juris).
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